ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Gegenstand und allgemeine Bestimmungen

1.1. Der AUFTRAGGEBER beauftragt und der SPEDITEUR übernimmt die Abwicklung des Gütertransports und dazugehörende Zahlungen an Erfüllungsgehilfen auf Rechnung und im  Auftrag des AUFRAGGEBERS.

1.2. Die Lieferungskonditionen, sowie alle nötigen Aktionen werden von den PARTEIEN in einzelnen Speditionsaufträgen (Einzelanforderungen) abgestimmt.   Falls Unterschiede in der Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen, gelten
die im Speditionsauftrag (Einzelanforderung) angegebenen Bedingungen als vorrangig.

1.3. Der Speditionsauftrag (Einzelanforderung) wird schriftlich zusammengestellt, von der  bevollmächtigten Person (seitens AUFTRAGGEBER) unterzeichnet und per Fax oder E-Mail  gesendet.

1.4. Beliebige Änderungen des Speditionsauftrags (Einzelanforderung) müssen schriftlich  ausgeführt und von beiden PARTEIEN unterzeichnet werden.

1.5. In allen Fällen, die nicht von vorliegenden Geschäftsbedingungen beordert wurden,  richten sich die PARTEIEN nach den Bedingungen des Übereinkommens über den  Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) 1956, des  Übereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnet TIR („TIR-Übereinkommen 1975“), des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), sowie nach anderen normativen Bestimmungen und Akten, die den Straßengüterverkehr regeln.

2. Verpflichtungen der PARTEIEN

2.1. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich,
2.1.1. dem Spediteur Export-, Import-, Durchfuhr- und Kleingüter zu deren Beförderung durch das Territorium der Deutschen Republik und das ausländische Territorium in der  Nomenklatur in dem Umfang zu überlassen, die mit dem SPEDITEUR im Speditionsauftrag
(Einzelanforderung) abgestimmt worden sind;

2.1.2. dem SPEDITEUR rechtzeitig (nicht später, als zwei Tage vor der Verladung selbst) den Speditionsauftrag (Einzelanforderung) zuzusenden;

2.1.3. den Verladetermin und den Termin der Zollabfertigung  bei der Beförderung von  Komplettladungen einzuhalten. Als Normen gelten folgende Termine:

Für die Beladung sowie Exportverzollung  auf dem Territorium der EU – 24 Stunden
Standgeldfrei, für die Importverzollung auf dem Territorium der GUS-Staaten – 24 Stunden,
für die Entladung auf dem Territorium der GUS-Staaten – 24 Stunden (Einschließlich Ruhe-
und Feiertage).

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, wenn der Lastkraftwagen an der Verladestelle / Zollamt  / Entladestelle ankommt.

Der SPEDITEUR ist berechtigt, Strafsanktionen  auf den AUFTRAGGEBER aufzuerlegen, falls die angegebene Frist durch das Verschulden des AUFTRAGGEBERS oder seiner Erfüllungsgehilfen überschritten worden ist.

Die Stafsanktionen werden dem AUFTRAGGEBER im Angebot ausgewiesen.

2.1.4. dem SPEDITEUR sowie seinen Bediensteten eine Ermächtigung für alle Handlungen, die den allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen, zu erteilen;

2.1.5. die Verladung in den zur Be/Entladung vorbestimmten Verladestellen durchzuführen, die Ladungssicherung, -platzierung im Fahrzeug den Verladungsschemata gemäß, laut den Vereinbarungen mit dem SPEDITEUR zu gewährleisten, um mögliche Überlastung zu verhindern;

2.1.6. dem SPEDITEUR nach der Zahlung ein offizielles Benachrichtigungsschreiben mit der Angabe der Speditionsauftragsnummer (bzw. Einzelanforderung) und der überwiesenen Betrags-Summe abzusenden;

2.1.7. dem SPEDITEUR rechtzeitige, vollständige und glaubwürdige Informationen zur Verfügung zu stellen, die für das Erbringen der Transport- und Speditionsdienstleistungen erforderlich sind;

2.1.8. die Güter in den ordnungsgemäßen und sicheren Verpackungen, sowie auch mit der dem Kaufvertrag entsprechenden Markierung zur Beförderung bereitzustellen, falls keine anderen Bedingungen vom Speditionsauftrag vorgesehen sind und die Haftung für diese Maßnahmen vom SPEDITEUR nicht übernommen wird;

2.1.9. durch den Frachtabsender  alle für die Ladung erforderlichen Begleitpapiere sicherzustellen, die für ein ungehindertes  Durchfahren der Stellen der Zollkontrolle an den Grenzübergängen der Versand-, Bestimmungs- und Durchfuhrländer obligatorisch sind;

2.1.10. erteilte Dienstleistungen und alle Zusatzkosten (Überlastung, Eskorte, zusätzliche Unterlagen)  die schriftlich abgestimmt und durch entsprechende Urkunden bestimmt wurden zu begleichen.

2.2. Der SPEDITEUR verpflichtet sich, 
2.2.1. den Speditionsauftrag (Einzelanforderung) des AUFTRAGGEBERS rechtzeitig (nicht später als vor 48 Stunden vor der Beladung) schriftlich anzunehmen oder abzulehnen. Der Speditionsauftrag (Einzelanforderung), gilt sobald er schriftlich akzeptiert wurde, als angenommen. Lehnt eine PARTEI die Erfüllung des Speditionsauftrags (Einzelanforderung) ab, so kann dies als Grund zu Strafsanktionen führen;

2.2.2. Dienstleistungen termingerecht und in vollem Maße, laut Speditionsauftrag (Einzelanforderung) zu erweisen;

2.2.3. den AUFTRAGGEBER über alle bei dem anvertrauten Gütertransport entstandenen Umstände, die die Beförderungskosten und die Lieferfristen beeinflussen, schriftlich zu unterrichten;

2.2.4. schriftliche Anweisungen zu Handlungen mit den anvertrauten Gütern, die eine Entscheidung vom AUFTRAGGEBER verlangen, anzufragen und sie zu befolgen, wobei die Verantwortung für alle unerwünschten Folgen allein vom AUFTRAGGEBER getragen wird ;

2.2.5. die Neutralität in Bezug auf den AUFTRAGGEBER zu wahren, Interessen des AUFTRAGGEBERS zu verteidigen, keine Informationen über den AUFTRAGGEBER, seine Ladung und die Anlieferungsschemen bekanntzugeben;

2.2.6. andere Dienstleistungen, die mit der Beförderung verbunden sind, zu erweisen oder zu planen, falls sie im Speditionsauftrag (Einzelanforderung) laut Punkt 1.2 und Punkt 1.3 angegeben sind;

2.2.7. die Unversehrtheit und Sicherheit der zur Beförderung angenommenen Ladung zu gewährleisten;

2.2.8. den Bestand des gültigen Haftpflichtversicherungsscheines des Frachtführers vor dem Frachteigentümer sicherzustellen;

2.2.9. den AUFTRAGGEBER über die Ausführung des Speditionsauftrags (Einzelanforderung) laut den im Speditionsauftrag (Einzelanforderung) vereinbarten Wünschen des AUFTRAGGEBERS, zu unterrichten;

3. Verantwortlichkeit der PARTEIEN

3.1. In Standzeitfällen durch das Verschulden des AUFTRAGGEBERS laut Punkt 2.1.3. sowie an den Verzollungsstellen oder Grenzübergängen (bei der Unvollständigkeit oder Ungenauigkeit der  Begleitunterlagen) zahlt der AUFTRAGGEBER die Strafe wird im Angebot begonnenen 24-Stunden-Zeitraum der Standzeit geregelt.

3.2. Falls die Ladung umadressiert  oder die Fahrtroute des Transportmittels geändert wird, ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, die zusätzliche Fahrleistung des Transportmittels in der von den PARTEIEN abgestimmten Höhe zu bezahlen.

3.3. Im Falle der Nichtbeladung des Kraftfahrzeugs (der Nichtbereitstellung der Ladung) nach dem abgestimmten Speditionsauftrag (Einzelanforderung), wird dem AUFTRAGGEBER vom SPEDITEUR eine Strafe in Höhe von 300 Euro ausgestellt.

3.4. Im Falle der nicht termingerechten Bezahlung zahlt der AUFTRAGGEBER dem SPEDITEUR eine Gebühr in Höhe von 0,1 % vom gesamten Schuldbetrag pro Verzögerungstag bei Zahlungsverzögerung ab 11 bis 60 Tage. Bei Zahlungsverzögerung ab 61 Tage und mehr zahlt der AUFTRAGGEBER eine Gebühr in Höhe von 2% vom gesamten Schuldbetrag pro Verzögerungstag.

3.5. Alle durch die nicht qualitätsgerechte Be- und/oder Entladung verursachten Schäden gehen zu Lasten der PARTEI, die die Be- oder Entladung durchgeführt oder sichergestellt hat.

3.6. Die einen Anspruch erhebende PARTEI (bei Mengen- oder Qualitätsmängeln der Güter) ist verpflichtet, ein Protokoll der Übergabe und Übernahme der Güter auf der Ladestelle zusammenzustellen, das vom Agenten, vom Havariekommissar der Versicherungsgesellschaft
oder vom Vertreter der Industrie und Handelskammer bestätigt werden soll.

3.9.    Der SPEDITEUR haftet für die Sicherheit der übernommenen Ladung während derer Beförderung vom Frachtabsender zum Frachtempfänger.

Falls der AUFTRAGGEBER oder die von ihm beauftragte Person bei der Übernahme der Güter fehlende oder beschädigte Ladungseinheiten, ohne dass die Außenverpackung während der Beförderung beschädigt worden ist, entdecken oder falls ein Protokoll über die Ladungsüberprüfung von bevollmächtigten Staatsbehörden vorgelegt werden kann, trägt der SPEDITEUR keine Verantwortung für fehlende bzw. beschädigte Ladungseinheiten.

4. Abrechnungsverfahren 

4.1. Der Vergütungssatz für die erstellten Dienstleistungen wird zwischen den PARTEIEN im Speditionsauftrag (Einzelanforderung) abgestimmt.

4.2. Die Zahlung der erbrachten Dienstleistungen wird vom Verrechnungskonto des AUFTRAGGEBERS auf das Verrechnungskonto des SPEDITEURS in Euro laut dem Speditionsauftrag (Einzelanforderung) nicht später als 5 Kalendertage überwiesen, nachdem
der AUFTRAGGEBER die Originalunterlagen, hinsichtlich der Dienstleistung und der getragenen Zusatzkosten erhalten hat.

4.3. Die gezahlten Vorschüsse und andere zugunsten des SPEDITEURS zu vergütenden Kosten werden bei der Bezahlung der Dienstleistungen für die Abwicklung desjenigen Transportes abgezogen, für dessen Ausführung diese Beträge vorgeschossen wurden.

4.4. Als Datum der Zahlung gilt der Tag der Buchung der Mittel auf das angegebene Verrechnungskonto des SPEDITEURS.

4.5. Die Kontrolle der Abrechnungen wird durch den monatlichen Informationsaustausch  in Bezug auf die gegenseitig vorgelegten und erhaltenen Rechnungen und durch die jährliche Abstimmung der Abrechnungen zu der von den PARTEIEN vereinbarten Zeit durchgeführt.  Je nach der Erfüllung der Protokolle fertigen die PARTEIEN die Akte der ausgeführten Arbeit (erbrachten Dienstleistungen) aus. Sendet der AUFTRAGGEBER den an ihn gerichteten Akt der ausgeführten Arbeit nicht zurück und bringt keine Einwände in dessen Bezug im Laufe von 30 Kalendertagen schriftlich vor, wird das als Unterzeichnung des Aktes ohne Einwände ausgelegt.

4.6. Die Bankkosten, einschließlich der Bankprovision, werden von der überweisenden PARTEI übernommen.
Lehnt der AUFTRAGGEBER eine bereits abgestimmte (ausgefertigte) und vollständig oder teilweise bezahlte Dienstleistung ab, übernimmt er somit alle Bankkosten hinsichtlich der Rückzahlung.

4.7. Die Ansprüche des AUFTRAGGEBERS an den SPEDITEUR gegen die Qualität der erwiesenen Dienstleistung, bei Schadensfällen oder Güterverlust während der Beförderung sind kein Grund die Auszahlung des Frachtbetrags, u.a. auch weiterer abgestimmter Kosten,  die vom SPEDITEUR im Interesse des AUFTRAGGEBERS übernommen worden sind, zu verweigern bzw. verzögern. Diese Fälle sollten mittels der Aushändigung aller ausgestellten Rechnungen vom SPEDITEUR an den AUFTRAGGEBER, sowie entsprechender Unterlagen
zur Begründung (bzw. Beweise) des Anspruchs gelöst werden.

4.8. Strafsanktionen und zusätzliche Kosten sind nach separat ausgestellten Rechnungen in der Währung der Fracht zu begleichen.

5. Verfahren zur Lösung der Streitigkeiten

5.1. Sollten Streitigkeiten über Vertragserfüllungsfragen entstehen, werden die PARTEIEN alle Maßnahmen ergreifen, um diese mittels Verhandlungen und Briefwechsels im Sinne der sachlichen  Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe zu lösen.

5.2. Sollten die PARTEIEN zu keinem Einverständnis kommen, so ist der Gerichtsstand der Firmensitz der Fesko Projektlogsitik in Hanau, Deutschland.

6. Umstände höherer Gewalt

6.1. Keine der PARTEIEN haftet für eine teilweise oder gänzliche Nichterfüllung der Verpflichtungen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn diese an der Erfüllung ihrer Pflichten durch Umstände höherer Gewalt gehindert wurde, wie Hochwasser, Feuer, Erdbeben und andere Naturkatastrophen, Embargo, Krieg oder Kriegshandlungen, Entscheidungen oder Verbotsmaßnahmen der Behörden sowie andere von der Gesetzgebung vorgeschriebene Umstände, die nach dem Abschluss des Speditionsvertrages entstanden sind.

6.2. Die PARTEI, für die sich die Unmöglichkeit ergeben hat, den Verpflichtungen nachzukommen, hat über die zu erwartende Dauer und das Ende der oben erwähnten Umstände unverzüglich aber nicht später als drei Tage vor ihren Eintritt und Ende die andere PARTEI schriftlich zu benachrichtigen. Die in der Benachrichtigung dargelegten Tatsachen sollen durch die Handelskammer (Industrie- und Handelskammer), eine andere dafür zuständige Behörde oder eine  Behörde in dem Land, wo die Umstände höherer Gewalt entstanden sind, bestätigt werden. Eine Nichtbenachrichtigung oder eine nicht termingerechte Benachrichtigung entzieht der betroffenen PARTEI das Recht, sich auf jeden der oben erwähnten Umstände als auf einen Grund zu berufen, der von der Verantwortung für die  Nichterfüllung der Verpflichtung befreit.

6.3. Sollten die Umstände höherer Gewalt eine Extremsituation hervorrufen, wodurch die betroffene PARTEI ihre Verpflichtungen nicht termingerecht ausfüllen kann, wird diese Frist auf das Andauern der entsprechenden Umstände sowie ihrer Folgen angemessen verlängert.